Teile einer Abfindung in eine Direktversicherung umzuwandeln, kann sich lohnen, weil dadurch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gespart und die Altersvorsorge verbessert werden können.

Direktversicherung: weniger Steuern und Sozialversicherung

Wer eine Abfindung erhält, möchte davon häufig einerseits möglichst Steuern sparen und andererseits das Geld gut anlegen. Beide Ziele lassen sich mit einer Direktversicherung erreichen – wenn die sozial- und steuerrechtlichen Bedingungen genau beachtet werden. Zuvor sollte jedoch jeder genau die Bedingungen dafür kennen und kühl kalkulieren.

Der Hintergrund für diese doppelt-vorteilhafte Lösung ist:
Beiträge für Direktversicherungen, die vor dem 01.01.2015 abgeschlossen wurden, sind bis zur Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung. Nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Verträge bleiben ebenfalls bis zu dieser Höhe steuerfrei und beitragsfrei zur Sozialversicherung, wenn die Versorgungsleistung später als lebenslange Rente ausgezahlt wird.

Wenn das Arbeitsverhältnis endet und dann noch Beiträge in die nach dem Jahr 2004 abgeschlossene Direktversicherung zur Erhöhung der Altersversorgung eingezahlt werden, so sind diese ebenfalls steuerfrei bis zu 1.800 Euro je Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis bestand. Dieser Vervielfältigungsbetrag ist jedoch um die steuerfreien Beiträge zu vermindern, die der Arbeitgeber in den vergangenen 6 Kalenderjahren und im laufenden Kalenderjahr erbracht hat.

Einmalauszahlung der Direktversicherung kann sozialversicherungspflichtig sein

Für die Auszahlung gilt dann, dass „Renten der betrieblichen Altersversorgung“ als sozialversicherungspflichtige Versorgungsbezüge gem. Sozialgesetzbuch (SGB) V § 229 gelten. Wenn dann die angesparte Rente aus der Direktversicherung als sogenannte Einmalzahlung dem Versicherten ausgezahlt wird, fallen darauf erst einmal grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge an.

Rechnerisch wird der Auszahlungsbetrag durch 120 Monate = zehn Jahre geteilt und der so ermittelte fiktive Monatsbetrag mit dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse („Arbeitgeberanteil“ und „Arbeitnehmeranteil“) belegt. Das sind rund 15 % der fiktiven Monatszahlung, ähnlich wie bei Lohn- oder Gehaltszahlungen. Doch bei Gehaltszahlungen sind das einige hundert Euro – bei einer hohen Einmalzahlung jedoch können es mehrere tausend Euro sein.

Wen trifft diese Sozialversicherungspflicht?

Das Bundesverfassungsgericht hat am 28.09.2010 (Az.: 1 BvR 1660/08) entschieden, dass pflichtversicherte Rentner auf Leistungen, die auf arbeitnehmerfinanzierten Lebensversicherungsbeiträgen beruhen, keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssen, wenn sie selbst als Versicherungsnehmer in der Police stehen.

Für freiwillig Versicherte wird der Sachverhalt jedoch höchst richterlich ganz anders beurteilt. Bei diesen Personen zählt alles zum beitragspflichtigen Einkommen, was zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann. Aus dieser Sicht gehören eben auch Leistungen aus privaten Kapitallebensversicherungen zum beitragspflichtigen Einkommen, selbst wenn dafür dann zweimal Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.

Deshalb sollten alle, die Teile der Abfindung in eine Direktversicherung einzahlen und damit auch Steuern auf die Abfindung sparen wollen, prüfen, ob es sich für sie insgesamt – d. h. nach Steuern und Sozialversicherung – lohnt.

Andererseits können pflichtversicherte Rentner, die als Versicherungsnehmer einen Teil der Beiträge für ihre Direktversicherung selbst bezahlt haben und seit 2004 auch auf diesen Teil der Leistungen Krankenversicherungsbeiträge zahlen mussten, aufgrund des oben genannten BVG-Urteils sogar eine Beitragsrückzahlung verlangen. Das gilt auch, wenn die Beitragsbescheide der Krankenversicherung schon längst bestandskräftig geworden sein sollten. Die Verbraucherzentrale Hamburg weist darüber hinaus darauf hin, dass auch 4 % Zinsen für die zu viel abgezogenen Beiträge gem. § 27 SGB IV geltend gemacht werden können.