Welche Regelungen müssen Sie als Student bei einem Nebenjob einhalten?
Ein Studentenleben kann teuer sein, schließlich fallen Semesterbeiträge an, Bücher müssen gekauft, das WG Zimmer bezahlt und der Kühlschrank gefüllt werden. Damit sich Studenten einen angenehmen Lebensstil leisten können, gehen viele nach den Vorlesungen, an den Wochenenden oder in den Semesterferien jobben. Aber wie viel darf ein Student eigentlich verdienen und wem muss der neue Nebenjob gemeldet werden? Damit am Ende des Jahres keine böse Überraschung vom Finanzamt, der Kindergeldstelle oder einer Versicherung ins Haus flattert, sollten sich Studenten vor Antritt ihres Nebenjobs zumindest einen kurzen Überblick über die gesetzlichen Vorgaben verschaffen.
Gehaltsgrenzen: steuerfrei oder steuerpflichtig?
Studenten müssen in der Regel keine Einkommenssteuer an das Finanzamt zahlen, da sie den Grundfreibetrag nicht überschreiten. Er liegt seit 2014 bei 8,354 Euro pro Jahr, zu denen noch eine Werbekostenpauschale von 1.000 Euro kommt. Wer in seinem Studentenjob jedoch mehr als 450 Euro im Monat verdient, dem werden zunächst Steuern von Gehalt abgezogen. Diese können Sie sich am Ende des Jahres jedoch vom Finanzamt zurückholen, wenn Sie eine Steuererklärung anfertigen. Sofern Sie den Grundfreibetrag in diesem Jahr nicht überschritten haben, wird Ihnen bereits gezahlte Einkommenssteuer vom Finanzamt nach einer Bearbeitungszeit wieder erstattet. Studenten mit einem 450 Euro Job oder noch niedrigerem Monatseinkommen erhalten Ihr volles Gehalt ohne Steuerabzug und müssen keine Steuererklärung am Ende des Jahres anfertigen.
Vorgaben zur maximalen Arbeitszeit
Neben den Vorgaben zum Einkommen bei Studenten gibt es auch Vorgaben über die maximale Arbeitszeit. Grund für diese Vorgabe ist, dass von einem ordentlichen Studenten nur dann gesprochen wird, wenn das Studium im Fokus der Tätigkeit liegt. Deshalb muss die Arbeitszeit im Nebenjob immer der Studienzeit untergeordnet sein. Für eine dauerhaft ausgeführte Nebentätigkeit gilt, dass sie einen Umfang von 20 Wochenstunden nicht überschreiten darf. Anders sieht es aus, wenn Sie Ihren Studentenjob zum Beispiel nur in den Semesterferien ausüben. In diesem Fall sind auch mehr als 20 Wochenstunden erlaubt. Sie müssen dann lediglich darauf achten, dass Sie an weniger als 26 Wochen im Jahr mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Auf der sicheren Seite sind Sie dann, wenn Sie sich einen Nebenjob in einem Unternehmen suchen, das bereits andere Studenten beschäftigt. In diesem Fall kennt sich die Personalabteilung mit den Vorgaben in der Regel aus und kann Ihnen Tipps zu Ihrer Arbeitszeit geben. Wenn Sie derzeit ohnehin auf der Suche nach einem neuen Nebenjob sind, der sich mit Ihrem Studium vereinbaren lässt, dann lohnt sich ein Blick in spezielle Jobportale für Studenten. Arbeitgeber, die hier inserieren, wissen um die Flexibilität, die ein Student in seinem Nebenjob benötigt. Ein solches Portal speziell für Studenten auf Jobsuche ist studentjob.de. Praktisch ist, dass Sie sich hier direkt Jobs anzeigen lassen können, die zu Ihrer Studienrichtung passen. Ein einmal erstelltes, kostenloses Profil kann anschließend für zahlreiche Bewerbungen auf Studentenjobs in diesem Portal genutzt werden.
Auswirkungen des Studentenjobs auf Kindergeld, Bafög und Versicherungen
Ein Studentenjob wirkt sich nicht nur auf eine mögliche Steuerpflicht aus. Wenn Sie als Student BAföG beziehen, dann müssen Sie dem BAföG-Amt eine Mitteilung über den Umfang Ihrer Beschäftigung geben. Das Einkommen aus Ihrem Studentenjob wird mit Ihrem Anspruch auf BAföG verrechnet, was zu einem niedrigeren Anspruch führt. Auch beim BAföG gibt es jedoch einen Freibetrag. Er liegt derzeit bei 4.880 Euro für den Bewilligungszeitraum von einem Jahr. Erst ein Einkommen, das über diesem Freibetrag liegt, wird mit dem BAföG verrechnet. Auf das Kindergeld hat ein Studentenjob keinen Einfluss. Ebenso müssen keine Sozialabgaben gezahlt werden. Allerdings muss ein Einkommen aus einem Studentenjob bei der Rentenversicherung berücksichtigt werden. Hier sind Abgaben auch für Studenten fällig.
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